|  |  | Art. 1: Name und Sitz Die "Schweizerische Evaluationsgesellschaft" (Gesellschaft) ist ein Verein nach Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Genf.
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			|  |  | Art. 2: Zweck ¹ Die Gesellschaft
 a. fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch über Evaluationen zwischen der Politik, der Verwaltung, den Hochschulen und der Beratung;
 b. fördert die Qualität von Evaluationen und deren Verbreitung.
 ² Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
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			|  |  | Art. 3: Mitgliedschaft ¹ Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie andere Institutionen sein.
 ² Die juristischen Personen und die Institutionen teilen die Namen derjenigen natürlichen Personen mit, die sie vertreten.
 ³ Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
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			|  |  | Art. 4: Organe Die Organe der Gesellschaft sind:
 a. die Mitgliederversammlung;
 b. der Vorstand;
 c. die Kontrollstelle.
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			|  |  | Art. 5: Mitgliederversammlung ¹ Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen.
 ² Die Mitgliederversammlung
 a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
 b. wählt die beiden Mitglieder der Kontrollstelle;
 c. genehmigt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung und nimmt die Rechnung ab;
 d. legt die Mitgliederbeiträge fest;
 e. nimmt Stellung zu Grundsatzproblemen;
 f. beschliesst die Statutenänderungen;
 g. entscheidet mit zwei Dritteln der Anwesendenüber die Auflösung.
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			|  |  | Art. 6: Vorstand ¹ Dem Vorstand gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten höchstens 8 Personen an. Der Vorstand organisiert sich selbst.
 ² Der Vorstand nimmt alle Aufträge wahr, die nicht einem anderen Organ zustehen. Insbesondere:
 a. beruft er die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie vor;
 b. bestellt er Arbeitsgruppen und umschreibt ihren Auftrag;
 c. legt er das Arbeitsprogramm fest;
 d. beschliesst er die Ausgaben;
 e. vertritt er die Gesellschaft nach aussen;
 f. erstellt er jährlich einen Bericht über die Geschäftsführung.
 ³ Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
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			|  |  | Art. 7: Einnahmen Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen:
 a. Mitgliederbeiträge;
 b. Zuwendungen;
 c. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Publikationen.
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			|  |  | Art. 8: Haftung Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf dem Mitgliederbeitrag.
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		Stand: Beschluss Generalversammlung vom 24.4.1998.