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Art. 1: Name und Sitz Die "Schweizerische Evaluationsgesellschaft" (Gesellschaft) ist ein Verein nach Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Genf. |
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Art. 2: Zweck ¹ Die Gesellschaft a. fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch über Evaluationen zwischen der Politik, der Verwaltung, den Hochschulen und der Beratung; b. fördert die Qualität von Evaluationen und deren Verbreitung. ² Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
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Art. 3: Mitgliedschaft ¹ Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie andere Institutionen sein. ² Die juristischen Personen und die Institutionen teilen die Namen derjenigen natürlichen Personen mit, die sie vertreten. ³ Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. |
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Art. 4: Organe Die Organe der Gesellschaft sind: a. die Mitgliederversammlung; b. der Vorstand; c. die Kontrollstelle. |
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Art. 5: Mitgliederversammlung ¹ Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen. ² Die Mitgliederversammlung a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes; b. wählt die beiden Mitglieder der Kontrollstelle; c. genehmigt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung und nimmt die Rechnung ab; d. legt die Mitgliederbeiträge fest; e. nimmt Stellung zu Grundsatzproblemen; f. beschliesst die Statutenänderungen; g. entscheidet mit zwei Dritteln der Anwesendenüber die Auflösung. |
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Art. 6: Vorstand ¹ Dem Vorstand gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten höchstens 8 Personen an. Der Vorstand organisiert sich selbst. ² Der Vorstand nimmt alle Aufträge wahr, die nicht einem anderen Organ zustehen. Insbesondere: a. beruft er die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie vor; b. bestellt er Arbeitsgruppen und umschreibt ihren Auftrag; c. legt er das Arbeitsprogramm fest; d. beschliesst er die Ausgaben; e. vertritt er die Gesellschaft nach aussen; f. erstellt er jährlich einen Bericht über die Geschäftsführung. ³ Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar. |
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Art. 7: Einnahmen Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen: a. Mitgliederbeiträge; b. Zuwendungen; c. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Publikationen. |
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Art. 8: Haftung Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf dem Mitgliederbeitrag. |
Stand: Beschluss Generalversammlung vom 24.4.1998.